Stiftung Bootshaus

Satzung

Gültig ab 01.08.2001

Letzte Änderung – 29.06.2024 – genehmigt am 04.09.2025

Satzung der Stiftung Bootshaus

der Vereinigung der Butenplöner e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt ab 01. August 2001 den Namen „Stiftung Bootshaus der Vereinigung der Butenplöner e.V.“ Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Plön.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Aktivitäten des Wassersports zu fördern. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Förderung in den Bereichen Leistungs- und Breitensport durch materielle Zuwendungen für Segeln, Rudern, Kanusport, Surfen, Schwimmen und für den Ausbau und Beschaffung von Einrichtungen des Wassersportzentrums.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben und Wertpapieren. Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist in der Anlage beigefügt.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

(3) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsrat kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand

b) der Stiftungsrat.

§ 5 Zahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand besteht aus

a) Paul Blöcker als Vorsitzender

b) Dr. Henning Boje als stellvertretender Vorsitzender

c) Günther Tunschals Geschäftsführer

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, beruft der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(4) Der Stiftungsvorstand beruft mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens einem seiner Mitglieder. Dieses Mitglied muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Sitzungen des Stiftungsvorstandes können in Form einer Präsenzsitzung oder einer Telekonferenz (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) stattfinden. In der Einladung ist auf ie Form der Sitzung hinzuweisen. Eine Kombination von Präsenzsitzung und Telekonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die satzungsgemäße Ausübung des Mandates eines jeden Mitglieds des Gremiums muss gewährleistet sein.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen der §§ 5 Abs. 4, 11 und 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 8 Zahl und Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Mitgliederversammlung der „Vereinigung der Butenplöner e. V.“ auf fünf Jahre berufen. Den ersten Stiftungsrat bilden

a) Rudolf E. Wüstenberg Ringstr. 21, 2214 Hohenlockstedt

b) Ernst Heinrich Leifheit Lärchenweg 8, 2111 Otter

c) OStD Hans Schleßelmann – Internatsleiter Schloßgebiet 3, 2320 Plön

d) Klaus E. Buettner – Vorsitzender des Internatselternbeirats, Loehrsweg 7, 2000 Hamburg 20

e) Roswitha Richter Dorfstr. 84, 2323 Dersau

(2) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufung ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod des Mitgliedes. Mitglieder des Stiftungsrates können auf Antrag des Stiftungsrates von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuberufung. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Zahl der ausgeschiedenen Personen. Nach Ablauf der 5‑jährigen Mitgliedschaft bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zur Neuberufung im Amt.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat über die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.

(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

  1. die Genehmigung des Haushaltsplanes,

  2. für die Entlastung  des Vorstandes.  Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden- schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates können in Form einer Präsenzsitzung oder einer Telekonferenz (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) stattfinden. In der Einladung ist auf die Form der Sitzung hinzuweisen. Eine Kombination von Präsenzsitzung und Telekonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die satzungsgemäße Ausübung des Mandates eines jeden Mitglieds des Gremiums muss gewährleistet sein.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen der §§ 8 Abs. 2, 11 und 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(5) Über die in der Versammlung des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

(6) Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Stiftungsvorstand während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

  1. Gesetzesänderungen dies erfordern;

  2. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden;

  3. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.

(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 12 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).

(2) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.

(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als zehn Jahre keine Leistungen mehr erbracht worden sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

2320 Plön, den 12.03.1984

gez. Paul Blöcker

1. Vorsitzender Förderverein Internat Schloß Plön e. V.

24306 Plön, den 29.06.2024

Der Vorstand